Der Verfall des Rechtsanwaltsberufes

Mit der Verkümmerung einer verbindlichen Berufsethik hat sich der Rechtsanwaltsberuf selbst degradiert

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Berufsstände, welche sich herkömmlicherweise über Kritik erhaben dünken, schweben leicht über den Wolken ihrer tatsächlichen Verhältnisse und werden so leicht Opfer ihrer Selbstüberschätzung. Kritik ist in solchen Fällen eine Hilfe zur Wiedergewinnung von Bodenhaftung, welche die Funktionäre solcher Berufsstände oft verloren haben, ohne es selbst zu bemerken. Eine kritische Untersuchung des Rechtsanwaltstandes sollte bei seiner Selbstdarstellung einsetzen. Diese kann man dem "Diskussionspapier der Bundesrechtsanwaltskammer zur Berufsethik der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" entnehmen (Stand 30. August 2010).

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Eine verbindliche Berufsethik der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gibt es nicht mehr. Sie ist passé. Mit dieser selbst gewählten Degradierung wird der Rechtsanwaltsberuf ein Job wie jeder andere, beispielsweise der eines Kellners oder eines Tankwarts. Aber das war nicht immer so …

Das Selbstverständnis

Der Beruf des Rechtsanwalts ist von seiner Herkunft und der ihm zugedachten Funktion kein gewöhnlicher Dienstleistungsberuf. Ein Anwalt bietet seine Dienste im Namen des Rechts an. "Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben einen Vertrauensberuf aus. Ihnen ist ein für jeden einzelnen, aber auch für die staatliche Gemeinschaft besonders wichtiges Gut anvertraut: das Recht." So steht es im Diskussionspapier des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer zur Berufsethik der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. (I.2)

Der Rechtsanwalt ist ein "Organ der Rechtspflege"

Die Sonderstellung des Anwalts ist mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet. Auf der einen Seite stehen Privilegien wie beispielsweise das Zeugnisverweigerungsrecht, Akteneinsichtsrecht und die Beschlagnahmefreiheit ihrer Akten; auf der anderen Seite ergeben sich die Pflichten der Verschwiegenheit, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und anderes.

Der Gemeinwohlbezug von Privilegien

Privilegien, mit denen besondere Rechte und Pflichten verbunden sind, rechtfertigen sich im modernen Rechtsstaat nur durch einen herausgehobenen Bezug zum Gemeinwohl. Das gilt traditionsgemäß für Berufe wie Ärzte, Priester, Schiffskapitäne, Beamte und Richter. Ihre Tätigkeiten werden deshalb auch nicht als schuldrechtliche Arbeitsverhältnisse definiert und ihr Einkommen nicht als Lohn. Als "Organ der Rechtspflege" ist der Rechtsanwalt nicht irgendein "Geschäftsmann", sondern ein "Diener des Rechtes". Im Zentrum des Berufsbildes des Rechtsanwalts steht das Recht, das seinem Beruf den Namen gibt. Das Verständnis des Rechts ist deshalb gleichsam der Platzanweiser des Standorts des Anwalts im Rechtssystem.

Was ist das Recht?

Zwischen "richtigem Recht", weil "funktionierendem", und "gerechtem Recht" besteht keine prästabilierte Harmonie. Falsch kann ein Recht sein, das seine Ziele gar nicht erreicht. Ein Steuerrecht, das die Steuerflüchtlinge nicht erreicht, ist kein "richtiges" Recht, so "gerecht" es auch gemeint war. Ein "richtiges" Recht, weil es funktioniert, kann dennoch ungerecht sein. Die Beispiele entlarven die Diskrepanz zwischen Funktionalität und Normativität des Rechts. Ist das Recht nur eine Verkehrsregel, die das "unfallfreie" Zusammenwirken der Menschen regelt, dann ist der Rechtsanwalt eine Art Verkehrswacht mit Abschleppdienst.

Diese Reduzierung des Rechts auf eine Regelung des friedlich schiedlichen Miteinander-Auskommens unter Opportunitätsgründen wäre allerdings eine Schrumpfform des Rechts und hätte eine Degeneration des Rechtsanwaltberufes zur Folge. Recht dient höheren Zielen als dem der Funktionalität, welche lediglich instrumentalen Wert besitzt.

Der hier veröffentlichte Text ist ein Auszug aus dem gerade im Westend Verlag erschienenen Buch "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten" (256 Seiten, EUR 19.99) von Norbert Blüm.

Hinter dem Deckmantel der Unabhängigkeit der Rechtsprechung verbirgt sich allzu oft eine Arroganz ganz eigener Art. Manche Richter und Anwälte glauben, sie seien im Niemandsland der öffentlichen Kritik angesiedelt und niemandem Rechenschaft schuldig. Die Mittel der Politik reichen offenbar nicht aus, dies zu ändern. Auf der Strecke bleiben deswegen vor allem die sogenannten "kleinen Leute", die nicht den Funken einer Chance besitzen, ihr Recht zu bekommen. Aus der Bestürzung über diese Zustände ist dieses Buch entstanden, das aufrütteln und dem Recht wieder zu Recht verhelfen will.

Recht und Sittlichkeit

In der abendländischen Rechtstradition ist das Recht in der Sittlichkeit verankert und die Rechtsordnung Ausdruck der Wesensnatur des Menschen, die auf ein geordnetes Zusammenleben angelegt ist. Der Mensch ist ein politisches Wesen (Zoon politikon). Das unterscheidet ihn vom Tier. Recht tritt anstelle der tierischen Instinktsteuerung Recht ist die Ordnung, mit welcher der Mensch seine biologischen Defizite kompensiert und sein Überleben durch geordnetes Zusammenleben als vernunftbegabtes Wesen sichert. Rechtliche Ordnung gelingt also nicht ohne sittliche Vorstellung von dem, was der Mensch soll. Recht und Sittlichkeit regieren nicht in getrennten Reichen. Es ist andererseits nicht so, dass das Recht nur das äußere Regime und Sittlichkeit das innere Leben bestimmt. Recht und Sittlichkeit existieren in einer sozialen Symbiose, ohne zu fusionieren. Dabei ist Sittlichkeit nicht die machtgeschützte Innerlichkeit, die lediglich dem privaten Hausgebrauch dient, und das Recht nicht eine reine Äußerlichkeit, deren Hülle mit beliebigem Inhalt gefüllt ist.

Max Weber erhob bereits Einspruch gegen diese falsche Arbeitsteilung, in der der Unterschied von Recht und Sittlichkeit daran gesucht wird, dass die Rechtsnorm äußeres Verhalten und nur dies, sittliche Norm dagegen nur Gesinnung reguliert. Das Recht, wie die Sittlichkeit (und Ethik, die aus ihr abgeleitet wird) knüpft an Gut und Böse, Wahrheit und Lüge, Falsch und Richtig an. Die Vernunft entscheidet zwischen werthaltigen Alternativen. Wenn das Recht diese Orientierung an dem Guten verliert, aus dem es stammt und auf das es zielt, degeneriert es zum bloßen Instrument der Macht, die es doch bändigen sollte. Sittlichkeit ohne Verankerung im Prinzipiellen verkommt im Handumdrehen zur Hure der Macht, die immer zu Diensten steht, oder zum Schmieröl des Marketings, welches bestenfalls die Geschäfte optimiert. Die Achtung von Recht und Sittlichkeit hängt primär nicht von Effektivität und Nützlichkeit ab. Sie entstammt tieferen Gründen als die der puren Opportunität.

Recht und Sittlichkeit sind miteinander verwandt. "Es gibt kein sozial wichtiges Gebot, welches nicht irgendein Rechtsgebot gewesen wäre", stellte Max Weber fest. Die Umkehr gilt ebenso: Kein wichtiges Rechtsgebot ist ohne ein fundierendes Sittengesetz denkbar. Die moderne Rechtsfindung knüpft ausdrücklich auch an gesinnungsmäßige Absichten an. Es war ein entscheidender Fortschritt des Rechts, dass in seine Urteile "gesinnungsmäßige Absichten" des Täters eingingen und das Strafmaß nicht allein durch die objektive Tat bestimmt wurde. Es waren primitive Zeiten, in der Tat Tat war, ohne subjektiven Bezug und Strafen allein vom Tatbestand abgeleitet wurden: "Auge um Auge, Zahn um Zahn" ist das alttestamentarische Zwischenergebnis, das immerhin eine Zähmung der blinden Rachsucht war, aber dennoch lediglich das Tatergebnis beurteilte.

Neben den objektiven Tatsachen bestimmen heutzutage auch subjektive Umstände das Strafurteil. Arglist, Absicht und Täuschung fließen in die Beurteilung ein. Das sind alles Kategorien, die in der moralischen Gesinnung verwurzelt sind. Mord aus Habgier wird härter bestraft als Totschlag aus Wut, obwohl in beiden Fällen das Opfer tot ist. Die Beweggründe, die zur Tat führen, entscheiden über "Mord" oder "Totschlag". Ob Beweggründe niedrig sind oder nicht, ist eine ethische Frage. Den Unterschied zwischen Mord und Totschlag bei der Urteilsbildung auszuschließen und die Motive des Verbrechens zu vernachlässigen, wie derzeit diskutiert wird, ist kein Fortschritt, sondern ein Rückfall in ein reines Faktenrecht und ein weiterer Versuch, die Verbindungen zwischen Recht und Ethik zu trennen.

Recht und Ethik stehen in Verbindung. Das Recht basiert auf Voraussetzungen, die es selbst nicht geschaffen hat. Auf diesen Zusammenhang hat Wolfgang Böckenförde schon im Verhältnis von Staat und Ethik aufmerksam gemacht. So weit, so gut. Dies alles wird von der Rechtsanwaltskammer nicht in Frage gestellt.

Der Argumentationsbruch

Das "Diskussionspapier" der Bundesrechtsanwaltskammer kappt jedoch klammheimlich den elementaren Zusammenhang zwischen Recht und Ethik, indem es die Ethik ins allgemein Unverbindliche abdrängt. Der Argumentationsbruch ereignet sich an der Stelle, an der Recht und Ethik in ihren jeweiligen Funktionen, in denen sie sich unterscheiden, beschrieben werden. "Das normierte Berufsrecht enthält Bindungen der Anwartschaft an Mindeststandards für ein vertrauensbildendes Verhalten" heißt es im ersten Kapitel des Diskussionspapiers (I.5).

Einen Schritt weiter setzt die Abkopplung der Ethik von Recht ein, indem die Verallgemeinerungsfähigkeit der Ethik relativiert wird. "Die Notwendigkeit einer Berufsethik heißt nicht, dass diese Ethik auch in einem allgemeinen verbindlichen Kodex niedergelegt werden müsste." (I.6) Die "notwendige" Berufsethik wird also von allgemeinen verbindlichen Regeln freigestellt. Bereits in seinem Referat vor dem Deutschen Juristentag 2010 sprach der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Michael Krenzler von einer "Besinnung auf die unverbindliche berufsethische Regel". Es handelt sich offenbar bei dieser Rückzugsübung von der Verbindlichkeit der berufsethischen Regel um eine Bewegung hin zu einem gesinnungsmäßigen Wohlfühlarrangement ohne regulative Relevanz, das die alte Berufsregel ersetzen soll.