Vertriebsverbot :
Gericht streicht Luxusware auf Amazon und Co.

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Hersteller von Luxuswaren können Händlern verbieten, die Produkte auf Ebay oder Amazon zu verkaufen.
Der Verkauf von Luxuswaren über Dritte auf Amazon oder Ebay kann eingeschränkt werden, wenn der Hersteller dagegen ist. Das hat das Oberlandesgericht in Frankfurt nun entschieden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einem Einzelhändler untersagt, Luxus-Parfüm über die Internet-Plattform Amazon.de zu vertreiben. Die Richter gaben in dem am Donnerstag verkündeten Urteil der Klage der Firma Coty Germany GmbH statt, die exklusive Parfüms und Kosmetika nur über autorisierte Händler vertreibt. Dem Urteil zufolge muss es das Unternehmen nicht hinnehmen, dass ihre Artikel über „nicht autorisierte Drittunternehmen“ wie beispielsweise die Internet-Plattform vermarktet werden (Az. 11 U 96/14).

Der Rechtsstreit zwischen Coty und der Parfümerie Akzente GmbH läuft bereits seit dem Jahr 2014. Das Landgericht Frankfurt hatte damals die Klage zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht sah im Berufungsverfahren in den vertraglichen Einschränkungen für den Vertrieb einen möglichen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht und legte den Fall daher dem Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor.

Einschränkungen des Vertriebs

Dieser teilte die Bedenken aber nicht und entschied im Dezember 2017, dass Hersteller von Luxuswaren den Vertrieb über Online-Plattformen wie Amazon oder Ebay einschränken können. Deshalb änderte das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts nun ab und entschied zugunsten der klagenden Vertriebsgesellschaft. „Wir hatten nach der Entscheidung des EuGH rechtlich nicht mehr viel Spielraum“, hieß es zur Begründung.

Es gehe um die „Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestige-Charakter“, heißt es in der OLG-Entscheidung. Für eine hochwertige Art der Darbietung sei ein selektives Vertriebssystem allein über den Einzelhändler und dessen Internet-Shop gerechtfertigt.