Urheberrecht

Abmahnung kann für Urheber kostspielig werden

Kläger bekommen nur noch 100 Euro Anwaltskosten erstattet
Von dpa / Rita Deutschbein

Wer seine Urheberrechte verletzt sieht, muss sich genau überlegen, ob er seine Ansprüche mit Hilfe eines Anwaltes eintreibt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die neue Gesetzesregelung bestätigt, wonach ein Urheber bei einer einfachen Abmahnung nur 100 Euro Anwaltskosten erstattet bekommt - unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Früher konnte der Urheber die vollen Gebühren zurückverlangen. Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen.

Die Karlsruher Richter sahen derzeit keine Veranlassung, die seit 1. September 2008 geltende Kostenbeschränkung anzugreifen. Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden zur Prüfung, ob das mit der Neureglung verfolgte Konzept tauglich und angemessen sei, heißt es in der jetzt veröffentlichten Entscheidung. (1 BvR 2062/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010)

Das Gericht befasste sich allerdings nicht tiefergehend mit dem Urhebergesetz, weil die Verfassungsbeschwerde schon aus formellen Gründen nicht angenommen wurde. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er unmittelbar durch die neue Vorschrift benachteiligt sei, hieß es. Zudem hätte er zunächst vor den Fachgerichten klagen müssen.

Der Kläger ist Händler für gebrauchte Hifi-Geräte und verkauft diese größtenteils über das Internet-Auktionshaus Ebay und einen Ebay-Shop [Link entfernt] . Um dabei möglichst erfolgreich zu sein, stellt er dafür laut Gericht selber hochwertige Produktfotos her. Diese werden des öfteren von Ebay-Mitgliedern kopiert und dann für eigene Auktionen benutzt. Dagegen wehrte sich der Händler. Da er in juristischen Dingen unerfahren ist, schaltete er Mitte 2007 einen Anwalt ein.

Aus seiner Sicht ist sein Anspruch auf Schadenersatz oder Kostenerstattung mit der neuen Regelung des Urhebergesetzes nahezu wertlos. Die Kosten für den Anwalt lägen deutlich über 100 Euro, argumentierte er. Durch die Deckelung seines Anspruchs gegenüber dem Menschen, der sein Urheberrecht verletzt habe, könne er nur einen kleinen Teil seiner Kosten zurückverlangen. Darin sah der Kläger eine Verletzung der Grundrechte.