Was darf ich auf Facebook über meinen Arbeitgeber sagen und was sollte ich tunlichst vermeiden?, fragt Sandra Wiecher

Sehr geehrte Frau Wiecher,

Sie sollten generell vorsichtig sein, was Sie in sozialen Netzwerken über Ihren Chef, Arbeitsplatz und Ihre Kollegen äußern, denn Äußerungen können selbstverständlich arbeitsrechtliche Konsequenzen für Sie haben. Dies dürfte zunächst einmal jedem Mitarbeiter klar sein.

Viele Nutzer (allein Facebook hat über 20 Millionen Nutzer in Deutschland) vergessen häufig, dass auch Kollegen und auch Arbeitgeber (mit-)lesen können , was sie via Twitter, Xing oder Facebook eigenverantwortlich über Ihr Berufsleben mitteilen.

Häufig höre ich von Arbeitnehmern, dass sie ja nicht mit ihren Chef direkt verlinkt seien. Riskant ist das dennoch. Tweets können an Vorgesetzte schnell weitergeleitet werden, von Statusmitteilungen im vermeintlich privaten Account, der nur für wenige sichtbar ist, lassen sich Screenshots machen. Ist einem Kollegen beispielsweise Ihre gute Leistung ein Dorn im Auge, kann er Ihnen durch solche Weiterleitungen enorm beruflich schaden und den Inhalt Ihrer Veröffentlichung generell öffentlich machen. 

Grundsätzlich gelten im Bereich Social Media die allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit der privaten Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz. Wurde diese Nutzung also am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber nicht erlaubt oder geduldet, ist sie verboten. Dies hatte bereits das Bundesarbeitsgericht mehr als einmal deutlich gemacht. Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung frei, ob er die Nutzung des Internets für private Zwecke zulässt . Hier rate ich aber auch Arbeitgebern, sich klar und unmissverständlich gegenüber ihren Mitarbeitern zu äußern. Dann weiß jede Partei, woran sie ist.

Ich rate Arbeitnehmern, auf keinen Fall über solche Kanäle zu verbreiten, dass man gerade blau macht, den Job wechseln möchte oder als Krankgeschriebener von außerhäuslichen Ereignissen zu berichten. Auch die Freude darüber, dass nun endlich der neue Arbeitsvertrag eingetroffen ist und man jetzt nur noch den Aufhebungsvertrag mit der angebotenen Abfindung beim Arbeitgeber unterzeichnen müsse, kann nach hinten losgehen. Aus meiner Tätigkeit als Arbeitsrechtler weiß ich: Diese Fällen kommen leider vor. Dann können arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder gar Kündigung drohen, oder aber wie im letzteren Fall die fristgemäße Eigenkündigung ohne Abfindungszahlung.

Grundsätzlich gilt: Seien Sie kein Idiot, denken Sie mit. Kommentare, die den Arbeitgeber bloßstellen oder herabwürdigen oder das Ansehen des Arbeitgebers schädigen, sollten unterlassen werden. Der Unmut über das Arbeitsklima gehört auch nicht in öffentliche Foren, sondern sollte arbeitsrechtlich ausgetragen werden. Eine innerbetriebliche Klärung hat zudem Vorrang. Wenn es einen Betriebsrat gibt, sollten Arbeitnehmer seine Hilfe in Anspruch nehmen. Unternehmensschädliche Aussagen im Internet sind immer eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen mit den dann folgenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen.

Auch sollten Sie stets daran denken, nicht während Ihrer Arbeitszeit in den sozialen Netzwerken aktiv zu sein. Wird nämlich die Arbeitszeit für private Zwecke genutzt, kann dies ebenfalls ein Grund für eine fristlose Kündigung sein – es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat die Nutzung während der Arbeitszeit ausdrücklich erlaubt.

Ihr Ulf Weigelt