Der letzte Wille einer Person ist eine schriftliche Erklärung dieser Person und ihrer Absicht bezüglich der Verfügung ihres beweglichen und unbeweglichen Eigentums nach ihrem Tod. Es ist zu beachten, dass das Recht einer Person ihr Eigentum anhand eines Testaments zu vermachen, Beschränkungen gemäss zyprischem Erbrecht unterliegt.

Wenn der Erblasser einen Ehepartner und Kinder, oder einen Ehepartner mit Sorgerecht für Kinder hat, dann darf der zu vererbende Anteil im Testament nicht mehr als ein Viertel des Gesamtnachlasses sein und darf diesen nicht überschreiten. Wenn der Erblasser einen Ehepartner oder Eltern, aber keine Kinder hat, dann darf der zu vererbende Anteil im Testament nicht mehr als die Hälfte des Gesamtnachlasses sein und darf diesen nicht überschreiten. Der Wert des Gesamtnachlasses des Erblassers wird am Tag des Versterbens dessen, und nicht am Tag des Aufsetztens des Testaments festgelegt. Wenn der Erblasser weder einen Ehepartner, noch Kinder, oder Sorgerecht für Kinder oder Eltern hat, dann kann er oder sie über den Gesamtnachlass wie gewollt verfügen.

Das Gesetz, welches diese Frage regelt, ist das Testaments- und Erbrechtsgesetz (CAP.195). Jede Person die das Alter von 18 Jahren erreicht hat und bei gesundem Verstand ist, kann ein Testament verfassen. Ein gültiges Testament muss in Übereinstimmung mit den in dem vorherig genannten Gesetz festgelegten Bedingungen und wie folgt aufgesetzt werden:

  • Es muss ein schriftliches Testament sein
  • Es muss im Seitenfuss oder am Ende vom Erblasser unterschrieben sein
  • Wenn das Testament mehr als eine Seite lang ist, muss jede Seite im Seitenfuss oder am Textende vom Erblasser und von zwei Unterschriftzeugen unterschrieben sein
  • Der Erblasser muss im Beisein von zwei Zeugen unterschreiben, die die Unterschrift des Erblassers bestätigen

Zeuge eines Testments kann jede Person sein, die das Alter von 18 Jahren erreicht hat, über einen gesunden Verstand verfügt, und keinen Anspruch an oder Vorteil durch den im Testament genannten Nachlass hat. Es ist auch ratsam alle Personennangaben der Zeugen, wie beispielsweise die Personalausweisnummer und Wohnadresse vollständig anzugeben, so dass diese leicht zu identifizieren sind, wenn das Testament vollstreckt werden soll und die Zeugen die Unterschrift des Erblassers bestätigen sollen. Hierbei sollte klar sein, dass die Zeugen lediglich die Unterschrift des Erblassers bestätigen, nicht jedoch den Inhalt des Testaments, welcher für die Zeugen unbekannt sein könnte.

Desweiteren muss das Testament mit der entsprechenden Stempelsteuer versehen, datiert, und beim Gericht hinterlegt worden sein. Ein Testament sollte in klarer Sprache aufgesetzt sein, um so Missverständnisse und Zweifel zu vermeiden, wenn es zur Vollstreckung kommt.

Ein Testament muss auch auf die Person/en hinweisen, die für die Vollstreckung dessen durch den Erblasser eingesetzt wurde/n. Wobei hier darauf hingewiesen werden muss, dass als Testamentsvollstrecker nur Personen eingesetzt werden können, die unbefristet und permanent auf Zypern leben, unabhänging von deren Nationalität.

Wenn von einer verstorbenen Person ein gültiges Testament hinterlegt worden ist, muss dieses entsprechend des bestehenden letzten Willens der verstorbenen Person und entsprechend der Gesetzgebung, von der/den Person/en die damit beauftragt wurde/n, vollstreckt werden.

Falls kein letzter Wille aufgesetzt wurde, müssen die Familie und Erben der verstorbenen Person einen Verwalter bezüglich des Nachlasses ernennen. Anwälte und Berater unsere Kanzlei übernehmen oftmals den Verwaltungsprozess, indem sie die für die Vollstreckung benötigten rechtlichen und gerichtlichen Dokumente vorbereiten, oder sie als Erbverwalter eingesetzt werden, um die Pflichten eines Verwalters zu übernehmen, so dass sichergestellt wird, das der Vorgang gerecht, richtig und schnell abgewickelt wird. Dazu gehört die Zahlung von rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen Verpflichtungen der verstorbenen Person und sicherzustellen, dass das Vermögen an die rechtmäßigen Erben verteilt wird. Der Erbverwalter oder Vollstrecker eines Nachlasses ist persönlich verantwortlich und trägt die persönliche Verantwortung sowohl gegenüber den Erben als auch gegenüber der Republik Zypern.

Die europäische Regelung

In Bezug auf das auf die gesamte Erbfolge anwendbare Recht ist dies, nach der allgemeinen Regel in Artikel 21 der Europäischen Erbrechtsverordnung, das Recht des Staates, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demzufolge sollte eine Person die in Zypern langzeitig lebt, aber möchte, dass das Erbfolgerecht des Herkunftlandes angewendet wird, dies entsprechend eindeutig im hinterlegten Testament angegeben haben.

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